Anordnung Nr. 2 zur Reorganisation der Stadtgemeinde Cottbus

Sehr geehrter Herr Sven Bogacz, sehr geehrte Bedienstete,

zu ihrer Information der momentane IST Zustand hier in dem Gebiet Ihrer derzeitigen Zuständigkeit.

Es existiert kein Friedensvertrag und keine Verfassung. Die derzeitigen und vergangenen Volksvertreter mit der Staatsangehörigkeit deutsch hatten und haben keinerlei Interesse diesen Zustand zu ändern.

Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass alle Wahlen seit 1956 ungültig sind (2BvR 3/11, 2BvR2670/11. 2BvE 9/11) und das der Einigungsvertrag nicht zustande gekommen ist (BvR 1341/90).

Unter diesem Aspekt stellt sich nun die Frage, für wen arbeiten Sie eigentlich?

Denn laut Einigungsvertrag wurden die DDR und die BRD aufgelöst, um das vereinte Deutschland gründen zu können. Die BRD wurde zu keiner Zeit danach wieder belebt. Derzeitig führt ein imaginärer BUND die Besatzungsverwaltung. Zumindest schwören die Politiker auf einen BUND.

Der internationale Gerichtshof hat 2012 festgestellt, daß die BRD / BUND der Verwaltungs- und Rechtsnachfolger des 3. Reiches ist und tatsächlich werden in Cottbus Personalausweise mit der Nationalität „deutsch“, Entstehung 5.2.1934 ausgegeben. Diese Ausweise sind sogar nach § 5 Personalausweisgesetz ungültig, weil sie die Menschen zu juristischen Personen (toten Sachen) erklären. Tatsache ist jedoch gemäß Art.27 und 28 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, dass nur Diese einen Personalausweis bzw. Reiseausweis zur Personenidentifizierung haben müssen.

Nach unserer Kenntnis sind Sie deshalb verpflichtet, eine persönliche Haftpflichtversicherung für Ihre Diensttätigkeit abzuschließen, weil die Staatshaftung weggefallen ist (§ 15GVG) und Sie nun persönlich für alles haften, was Sie im Dienst an Schaden verursachen. An Ihrer Ausrüstung wird gespart, wo es nur geht. Die Belastungen werden höher und damit der Krankenstand. Ein ordnungsgemäßer Dienst ist unter solchen Umständen nicht durchführbar.

Ältere Kollegen, welche immer noch, bevor Sie handeln, über die Rechtmäßigkeit Ihres Handelns nachdenken, genannt Legalitätsprinzip und Garantenpflicht (§13 StGB) werden zunehmend durch junge ungeschulte Polizisten ausgetauscht, welche nur noch blind handeln ohne sich über die Rechtmäßigkeit Gewissheit zu verschaffen oder sich nur auf den Befehl des Vorgesetzten verlassen, in dem Irrglauben, sich so der persönlichen Haftung zu entziehen. Wohin solch ein ignorantes Verhalten führt konnte man öffentlich mitverfolgen, z.B. bei dem Mauerschießbefehl der Stasi Bediensteten, welche tatsächlich nach dem Grundgesetz, genannt Verfassung für die DDR, gehandelt haben oder bei der kürzlichen Verurteilung eines 92 Jährigen ehemaligen Wachmann eines Internierungslagers.

Der Handelnde übernimmt somit immer die volle persönliche Verantwortung!

Wie mittlerweile immer mehr offenkundig wird, setzt sich jeder Polizist, welcher gegenüber seinem Vorgesetzten Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Dienstanweisungen und gesetzlichen Grundlagen stellt, nicht unerheblichen Gefahren aus. Durch diese existentiellen und körperlichen oder psychologischen Einschüchterungen von Oben, wird der in diesem Land existierende Rechtsbankrott von leitenden Bediensteten der Polizei unterstützt und aufrecht erhalten, zum Schaden der eigenen Mitarbeiter und der deutschen Völker.

Das preußische Volk im Allgemeinen und hier die Stadtgemeinde Cottbus im Besonderen mahnt Sie daher an, Ihren geleisteten Eid korrekt zu erfüllen, Gefahren und Schaden von den deutschen Völkern abzuwenden und Ihrem Dienst wieder den tatsächlichen Sinn der staatlichen Fürsorge- und drittschützenden Amtspflicht zu geben. Deshalb haben Sie jetzt die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und die Reorganisation der Stadtgemeinde Cottbus maximal zu unterstützen. Denn die STADT COTTBUS (D-U-N-S® Nummer 341559081) ist seit 2010 völkerrechtswidrig zu einer Firma umgewandelt worden und damit offenkundig keine Kommune/Gemeinde mehr.

Als Vertreter der Gemeinde im Bereich Sicherheit, zeichnen Sie sich derzeit für die Durchsetzung von Recht und Gesetz verantwortlich. Das bedeutet nicht nur, für Ruhe und Ordnung sorgen, wie in unzähligen völkerrechtswidrigen Fällen dokumentiert, mit Waffen und Gewalt, sondern gerade friedlich, ohne Gewalt und ohne Waffen, die Bemühungen des preußischen Volkes hier in Cottbus zu unterstützen, wieder eine freiheitlich demokratische Verfassungsordnung herzustellen.

Die legitim und rechtmäßig, nach preußischem gültigen und geltendem Recht, gemäß Artikel 123 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Verbindung mit Art. 28 (2)und(3) GG sowie Art. 25 GG in Verbindung mit § 185 Status quo ante (bellum) ernannten preußischen Vertreter der Stadtgemeinde Cottbus, ordnen Ihnen, als Vollzugsorgan der Stadtgemeinde Cottbus als oberster Souverän nachfolgendes an.

(Informationen zur Legitimation auf der Weltnetzseite http://stadtgemeinde-cottbus.org)

Präambel

Das natürliche Prinzip Mensch – Familie – Gemeinde – Kreis – Staat – Staatenbund wurde lange genug bekämpft. Die Spaltung der Menschen in verschiedene Religionen, Sprachen und Meinungen wird nun langsam überwunden werden, wie auch die Fremdherrschaft.

Die Menschen sollten ihre Arbeitskraft innerhalb der Gemeinde einbringen, statt in Filialen, die jeden Cent zu wenigen einzelnen Konzernbesitzern leiten. Die Menschen und die Allgemeinheit gehen dabei leer aus.

Wenn die Gewinne der Unternehmen in einer Gemeinde verbleiben und sich regionale Wirtschaftskreisläufe bilden, wird sie in kürzester Zeit erblühen.

Anordnung Nr. 2

  1. Sie unterstehen unmittelbar den Weisungen der preußischen Vertreter der preußischen Stadtgemeinde Cottbus gemäß deren original Gemeindebrevier, bis zur vollständigen Umstrukturierung/Reorganisation.

    Denn den politischen Gemeinden der BRD ist ihre Selbstverwaltung nur unter der geregelten Aufsicht des Staates erlaubt, welcher die territoriale Souveränität nach wie vor, unabhängig vom Besitz der BRD, hat. Siehe Art. 70 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920.

    Sie haben weiterhin für die Aufrechterhaltung von Recht und Gesetz im Stadtgebiet von Cottbus zu sorgen. Maßgabe für Ihr Handeln, im Zeitraum der Reorganisation in Preußen, bis zu deren Abschluß und freien Wahlen von neuen Stadtvertretern von und für die Stadtgemeinde Cottbus, sind jedoch die preußische Volksverfassung vom 30. November 1920 und dazugehöriger gesetzlicher Grundlagen preußischer Gesetzgebung im Rechtsstand 18. Juli 1932.

  2. Es sind Ermittlungsverfahren einzuleiten, gegen die Stadtverordneten und den Oberbürgermeister, wegen

    – Verdacht der Untreue, Veräußerung von Stadteigentum und Immobilien aus Stadtbesitz (Siehe jedes Amtsblatt) sowie ungerechtfertigter Bereicherung an preußischem Volksvermögen durch verdeckte illegale Vermögensübertragung gemäß §3 VZOG, abgewickelt unter Ausschluß der Öffentlichkeit über die seinerzeit dafür zuständigen Oberfinanzdirektionen, insbesondere auch von Treuhandvermögen jeglicher Art,

    – ausstellen von faschistischen Personaldokumenten auf der Grundlage des StAG- Rechtes vom 5.2.1934 trotz ausdrücklichen Verbotes durch das Tribunal General Urteil vom 6.1.1947,

    – Mißbrauch von Steuergeldern, durch unkontrollierte Weiterleitung zur Finanzierung von Waffengeschäften und Kriegsführung (Art. 120 GG) und für sich hier illegal aufhaltende Personen, denen die Einreise wegen Verstoß gegen die Asylbestimmungen zu verweigern war ,

    – Anstiftung von Mitarbeitern im öffentliche Dienst zu Straftaten und Amtsmißbrauch sowie Strafvereitelung im Amt, welche das Grundgesetz und auch alle internationalen, von der BRD ratifizierten Verträge, insbesondere die UN Resolutionen 56/83, 217 A(III), 61/296, die EMRK, Genfer Konventionen und internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte außer Kraft setzen,

    -illegaler Überführung der Gemeinde von lediglich zu verwaltendem Treuhandvermögen in das Firmenrecht und damit Entzug von staatlichen Rechten der Gemeinde und der Einwohner und damit in Verbindung stehender Täuschung im Rechtsverkehr (Eintragung intern. Firmenregister) sowie

    -illegaler Übernahme und Verwaltung der Gemeinde, entgegen demokratischer Grundregeln, trotz negativen Wahlergebnis der Stadtverordneten zur letzten Wahl (siehe Amtsblatt – Wahlergebnis unter 50%).

    Gegen die Staatsanwaltschaft Cottbus und deren Staatsanwälte, wegen des falsch geleisteten Amtseides und zwar des Richtereides und somit illegale Übernahme von richterlichen Befugnissen (vorsätzliche Rechtsbeugung). Dadurch wurde die demokratische Gewaltenteilung ausgehebelt (siehe Haftbefehle werden von Justizangestellten der Staatsanwaltschaft unterzeichnet und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben vom Richter), der gesetzliche Richter und das garantierte Recht auf Gehör entzogen.

    Gegen die Direktoren und Bediensteten des Amts- und Landgerichtes wegen der Betreibung der Gerichte als Firmen, als illegale grundgesetzwidrige Stand- und Schiedsgerichte bzw. Registergerichte mit Täuschung im Rechtsverkehr und Unterdrückung von Urkunden und Durchführung von Scheinverfahren.

  3. Es hat innerhalb der Polizeidirektion Süd eine Überprüfung der Bediensteten zu erfolgen, ob sich Polizisten in Bezug auf Strafvereitelung im Amt, verbotene Beihilfe zu Straftaten, Rechtsbeugung und unterlassene Hilfeleistung in Bezug auf Strafanzeigenanzeigen zu oben genannten Strafverdächtigen schuldig gemacht haben, insbesondere für völkerrechtliche Verfahren, wo Ermittlungszwang besteht, u.a. in Angelegenheiten § 6 und § 7 VStGB, § 120 (8) GVG sowie bei Verstoß gegen Art.6 EMRK, Art. 3(3) GG oder Art. 46 und 47 HLKO.

  4. Diese Anordnung ist per Dienstanweisung allen Bediensteten der Polizeidirektion Süd und untergeordneten Dienststellen bekannt zu machen.

  5. Verstöße gegen diese Anordnung ziehen persönlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich, die bis zum Ausschluß aus der Gemeinde führen können. Der Versuch ist strafbar.

  6. Sollte diese Anordnung im Einzelnen oder im Allgemeinen gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist ein Widerspruch unter Angabe der Norm bei der Stadtgemeinde Cottbus innerhalb von 21 Tagen einzureichen. Anderenfalls gilt diese Anordnung als anerkannt und rechtsverbindlich von und gegenüber jedem dem sie bekannt gemacht wurde und den sie betrifft.

gegeben zu Cottbus den 12. August im Jahre 2016

durch die Vertreter der Stadtgemeinde Cottbus

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