Anordnung Nr. 1 zur Rückführung der Verwaltung aus dem Handelsrecht in das Völkerrecht und zur Übergabe an den Souverän

Sehr geehrter Herr HOLGER KELCH,

als DER OBERBÜRGERMEISTER – Geschäftsführer der Firma STADT COTTBUS (D-U-N-S® Nummer 341559081) und diverser anderer früherer staatlicher Einrichtungen, welche keine Staatlichkeit mehr besitzen und suksessive seit 2010 in Firmen und Handelsrecht umgewandelt worden sind, erhalten Sie dieses Schreiben zur Kenntnisnahme.

Die BRD und die DDR waren Staatskonstrukte unter alliierter Verwaltung und wurden nach deren Anweisung 1990 aufgelößt, zum Zwecke der Wiedervereinigung und Gründung des Vereinten Deutschland (siehe Einigungsvertrag).

Diese Wiedervereinigung ist nachweislich (Urteil BvR 1341/90 Bundesverfassungsgericht) nicht zustande gekommen.

Nachdem die Russen in gutem Glauben abgezogen waren, haben die USA Mitteldeutschland als Protektorat (Konsulat in Leipzig) übernommen, und die Verwaltung der Einwohner an einen imaginären BUND übergeben. Diese Verwaltung, welcher Sie und die im Dienste der USA stehenden Parteien zugehörig sind, zeigen keinerlei Interesse an Staatlichkeit mit Verfassung und der dazugehörigen Fürsorgepflicht für die Ureinwohner dieses Landes. Auch ein Friedensvertrag ist nie ernsthaft beabsichtigt gewesen.

Die Tatsachen, daß Waffen von Deutschland in Krisengebiete geliefert werden, daß von Rammstein aus Drohnenexekutionen an unliebsamen Menschen in der Welt gesteuert werden und daß Krieg gegen Russland und dutzender anderer Länder in der Welt geführt wird unter Beteiligung deutscher Kräfte hat uns in dem Entschluß bestärkt, hier in Cottbus wieder eine wahre Gemeinde zu etablieren, öffentlich auszurufen und Ihnen hiermit bekannt zu geben.

Aus diesem Grund haben wir uns durch die Abgabe und Anordnung zur Vernichtung unserer Personaldokumente der BRD/ BUND entnazifiziert. Denn die darin eingetragene Nationalität „deutsch“ bedeutet nicht nur die Anwendung nationalsozialistischen Rechts, sondern läßt auch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus vermuten.

Durch die Ausstellung dieser Dokumente mit faschistischem Hintergrund haben Sie gegen das Urteil des Tribunal General vom 6.1. 1947 verstoßen, welches Anwendung von faschistischem Recht verbietet, weil es ungültig ist.

Die Annahme unserer verfassungsmäßigen Rechte als Staatsangehörige der Bundesstaaten ist von den alliierten durch das Grundgesetz Art 116/2 mit entgegengesetzten Willen zu „deutsch“ legitimiert. (StAG § 18 )

Die Legitimation die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates anzunehmen, in unserem Fall die in Preußen, ergibt sich aus folgenden nationalen und internationalen Gesetzen:

  • Grundgesetz Art. 25

  • Haager Abkommen , einschließlich Haager Landkriegsordnung

  • Genfer Konventionen

  • Völkerrecht und Völkerstrafrecht

  • SHAEF-Gesetze und SMAD-Befehle der Alliierten

  • intern. Pakt über bürgerliche und politische Rechte

  • UN Resolution 61/295

  • Europäische Menschenrechtskonventionen

Diese Gesetze wurden alle von der BRD/dem BUND ratifiziert und in den BGBl. zur gesetzlichen Grundlage des Handelns der Verwaltungsangestellten erhoben.

Die konkreten Textpassagen der oben genannten Gesetze, in Bezug auf unsere internationale Legitimation entnehmen Sie bitte den von uns in der Einwohnermeldeservicestelle abgegebenen Personenstandserklärungen.

Durch die Abgabe des falsch ausgestellten Personalausweises (§5 PauswG verlangt ausdrücklich den Familienname und keinen Namen im Allgemeinen) gelten jetzt wieder die Menschenrechtartikel des GG Art 1-19.

In Ihrer Firma STADT COTTBUS sind die Grundsätze des Völkerrechts nicht mehr garantiert (Urteil 2BvR 955/00, 2BvR 1038/01)

Das Grundgesetz ist eine Übergangsregelung von den Alliierten und trägt sein Ablaufdatum im letzten Artikel in sich. Nachdem wie oben beschrieben die Verwaltung und Parteien sich begnügen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 28) zu leben, anstatt eine staatliche Verfassung herzustellen, was ihr Auftrag wäre, obliegt es jetzt dem Volk diesen Zustand selbst wieder herzustellen.

Im Art. 28 GG ist klar geregelt, daß es den Gemeinden obliegt, sich selbst zu verwalten, unter einer staatlichen Verfassung zur Übernahme der Fürsorgepflicht der Einwohner.

Es ist offenkundig, daß die von Ihnen verwaltete Firma STADT COTTBUS nicht identisch sein kann mit der in GG Art.28 bestimmten Gemeinde. Auf Grund der bisherigen Nichtexistenz einer preußischen Gemeinde unter Staatlicher Aufsicht, hatten Sie als Verwaltungsvorsitzender der STADT COTTBUS bisher nur staatliche Befugnisse, keine staatlichen Hoheitsrechte. Mit dem heutigen Tag sind für Ihre Verwaltung auch diese Befugnisse erloschen, weil das Volk die Gemeinde wieder unter staatlicher Aufsicht führen wird.

Wir, die aus dem preußischen Volk abstammenden Vertreter mit Wohnsitz in Cottbus, welche mit heutigem Tag in die Rechte und Pflichten unserer Stadtgemeinde eintreten und die Verwaltung und die Fürsorgepflicht für die Abkömmlinge des preußischen Volkes übernehmen, ordnen Ihnen und Ihren Untergebenen hiermit die Einhaltung der oben genannten Gesetze sowie die Umsetzung des nun folgenden an.

Präambel

Das natürliche Prinzip Mensch – Familie – Gemeinde – Kreis – Staat – Staatenbund wurde lange genug bekämpft. Die Spaltung der Menschen in verschiedene Religionen, Sprachen und Meinungen wird nun langsam überwunden werden, wie auch die Fremdherrschaft.

Die Menschen sollten ihre Arbeitskraft innerhalb der Gemeinde einbringen, statt in Filialen, die jeden Cent zu wenigen einzelnen Konzernbesitzern leiten. Die Menschen und die Allgemeinheit gehen dabei leer aus.

Wenn die Gewinne der Unternehmen in einer Gemeinde verbleiben und sich regionale Wirtschaftskreisläufe bilden, wird sie in kürzester Zeit erblühen.

Anordnung Nr. 1

  1. Die öffentliche Ordnung ist aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne haben bei der Überführung der firmenrechtlich strukturierten Verwaltung STADT COTTBUS in die staatsrechtlich organisierte Stadtgemeinde Cottbus (nachfolgend Reorganisation genannt) alle Angestellten der Firma STADT COTTBUS sowie alle durch diese Anordnung Betroffenen mitzuwirken.

  2. Die Abgabe des Personalausweis und die damit einhergehende Entnazifizierung darf nicht mehr be- oder verhindert werden.

  3. Die Verwaltung der preußischen Staatsangehörigen und der Einwohner der Stadtgemeinde obliegt ausschließlich unserer Verwaltung.

  4. Die Einwohner von Cottbus sind durch das Amtsblatt, innerhalb von 10 Tagen, über den Beginn der Reorganisation der wahren Stadtgemeinde Cottbus, durch Veröffentlichung dieser Anordnung, zu informieren, danach gehen die Rechte des Amtsblattes von der Firma STADT COTTBUS an die staatsrechtliche Stadtgemeinde, welche alle amtliche Gewalt in sich trägt, über.

  5. Ihren Verwaltungsangestellten ist mitzuteilen, daß die Anleitungen zum Handeln nach Übergabe der Verwaltung, durch Sie an die wahre Stadtgemeinde, zukünftig von dieser erteilt werden. Es wird eine Überprüfung erfolgen, ob Mitarbeiter gegen das GG und gültiges Recht verstoßen haben, alle anderen haben die Möglichkeit Ihre Tätigkeit weiter fortzuführen. Die Möglichkeit der Selbstanzeige ist bei den Vertretern der Stadtgemeinde gegeben und wird bei der Rehabilitation berücksichtigt werden.

    Entsprechende Schulungen zum Völkerrecht und Recht des Bundesstaates sind unter Anleitung der Vertreter der Stadtgemeinde zu organisieren. Anstachelung zu Haß und Verweigerung der Gewährträgerhaftung der Verwaltung, unter dem Vorwand Staatsangehörige der Bundesstaaten seien sogenannte Reichsbürger, welche psychisch Krank und unheilbar wären, weil sie sich für Verfassung und Friedensvertrag einsetzen, sind untersagt. Die Vertreter der Stadtgemeinde dulden keine Spaltung der Einwohner, nur gemeinsam kann die Gemeinde für das Wohl aller sorgen.

  6. Die Polizei, ist nach geltendem Recht der Kommune unterstellt und ist durch Sie zu informieren, daß ab dem heutigen Tag der Schutz der Einwohner und die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte des Bundesstaates der Einwohner zu gewährleisten ist.

  7. Gleiches gilt für die Justizvollzugsangestellten.

  8. Gleiches gilt für die Gerichte. Diese sind der Stadtgemeinde zu unterstellen und zu Staatsgerichten umzugestalten. Stand- und Ausnahmegerichte sind verboten und deren Betrieb sofort einzustellen.

  9. Gleiches gilt für die Firma Klinikum, diese Gesundheitseinrichtung dient der Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung und nicht dem Profit. Es hat der Stadtgemeinde unterstanden. Sie sind der Geschäftsführer und haben das Klinikum wieder der Stadtgemeinde zu unterstellen. Die Geschäftsunterlagen sind vorzulegen und Ausgaben sind nur mit Genehmigung der Vertreter der Stadtgemeinde zulässig.

  10. Gleiches gilt für die Sparkasse, auch diese Einrichtung war Eigentum der Gemeinde und war zum Wohl der Einwohner eingerichtet und nicht zur Erzielung von Profit von Einzelpersonen. Die Sparkasse hat die Kassenberichte und Bilanzen vorzulegen und Ausgaben dürfen nur nach Zustimmung der Vertreter der Stadtgemeinde erfolgen. Die Sparkasse ist wieder in die Gemeinde einzugliedern und in Ihren Aufgaben neu auszurichten (Vorgabe Gemeinde) .

  11. Gleiches gilt für das Schulamt, es ist wieder in der Gemeinde zu integrieren und die Ausbildung der nachfolgenden Generationen hat wieder im Sinne des Staates und der Gemeinde zu erfolgen.

  12. Die Angestellten der Feuerwehr, des THW und des Rettungsdienstes sind über ihre Umstrukturierung aus dem Handels- und Firmenrecht der Firma STADT COTTBUS, in eine wahre Stadtgemeinde zu informieren.

  13. Die Firma Post AG ist zu informieren, daß für die Stadtgemeinde wieder der internationale Postvertrag Gültigkeit hat und Normalbriefe wieder für 3 Cent zu befördern sind.

  14. Es wird untersagt, daß in der Stadtgemeinde Personalausweise mit faschistischem Hintergrund ausgegeben werden. Die Einwohner haben die freie Entscheidung die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates anzunehmen und sich damit zu entnazifizieren. Gleiches gilt für Reisepass und Führerschein. Weiterhin ist die Anwendung faschistischer Gesetzgebung wie z.B. Einkommensteuergesetz, Jusitzbeitreibungsordnung ect. untersagt.

  15. Die städtischen Vermögenswerte sind mit sofortiger Wirkung an die Stadtgemeinde zu übergeben. Es ist eine Aufstellung vorzulegen über den Verkauf kommunalen Eigentums aus der hervorgeht wer die Anordnung zum Verkauf erteilt hat, wer die Begünstigten waren und welcher Kaufpreis erzielt wurde, rückwirkend bis zum Jahr 1990. Weiterhin ist die Buch und Kassenführung der Firma STADT COTTBUS, vorzulegen. Ausgaben ohne die Genehmigung der Vertreter der Stadtgemeinde sind untersagt.

  16. Sämtliche Steuerzahlungen der Bewohner des Stadtgebietes sind ab sofort an die Stadtkasse der Stadtgemeinde zu entrichten. Die entsprechenden Steuergrundlagen für Bundesstaatsangehörige werden gesondert bekanntgegeben. An Exponierten Stellen in der Stadt sind entsprechende Aushänge nach Vorgabe der Stadtgemeinde zu platzieren, die lokalen Medien haben entsprechende Meldungen zu veröffentlichen.

  17. Es wird Ihnen mit sofortiger Wirkung untersagt, vorzutäuschen, das die Firma STADT COTTBUS die Gemeinde wäre. Die Wappen und Hoheitszeichen sind nicht mehr zu verwenden. Alle Stempel, Siegel, Hoheitszeichen des Bürgermeisters (Ehrenkette)und die Schlüssel der Stadt, sind an die Stadtgemeinde zu übergeben.

  18. Sie haben Ihrem Verwaltungsvorgesetzten darüber zu informieren, daß Ihre Ersatzverwaltungstätigkeit beendet ist.

  19. Durch Gesetz ist es verboten, daß ein echter Volksvertreter in irgendeiner Form von einem Verein oder Organisation in seinem Entscheidungswillen abhängig ist (Fraktionszwang). Ein Volksvertreter untersteht per Gesetz einzig und allein der Rechenschaft gegenüber den Einwohnern seines Wahlbereiches. Die Stadtverordneten sind zu entlassen. Die Bildung von nicht rechtsfähigen Vereinen wie z.B. Parteien ist untersagt. Die Weiterführung von nicht rechtsfähigen Vereinen wie z.B. Parteien ist untersagt. Fremdfinanzierten Organisationen ist es untersagt ohne Erlaubnis der Stadtgemeinde innerhalb des Stadtgebietes tätig zu sein. Nach Abschluß der Reorganisation und der Umstrukturierung, werden durch und aus den Einwohnern neue Stadtverordnete gewählt.

  20. Im Schriftverkehr gilt die gesetzlich festgelegte Pflicht zur Unterschrift. Es ist untersagt vorzutäuschen, daß maschinell hergestellte Schreiben ohne Unterschrift gültig seien.

  21. Verstöße gegen diese Anordnung ziehen persönlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich, die bis zum Ausschluß aus der Gemeinde führen können. Der Versuch ist strafbar.

  22. Sollte diese Anordnung im Einzelnen oder im Allgemeinen gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist ein Widerspruch unter Angabe der Norm bei der Stadtgemeinde Cottbus innerhalb von 21 Tagen einzureichen. Anderenfalls gilt diese Anordnung als anerkannt und rechtsverbindlich von und gegenüber jedem dem sie bekannt gemacht wurde und den sie betrifft.

gegeben zu Cottbus den 20. Juli im Jahre 2016

durch die Vertreter der Stadtgemeinde Cottbus

2 Kommentare zu “Anordnung Nr. 1 zur Rückführung der Verwaltung aus dem Handelsrecht in das Völkerrecht und zur Übergabe an den Souverän

  1. Von der in Punkt 22 dieser Anordnung eingeräumten Möglichkeit, rechtliche Mängel der Stadtgemeinde Cottbus gegenüber anzuzeigen, wurde kein Gebrauch gemacht.

    Eine Kontaktaufnahme durch DER OBERBÜRGERMEISTER – namentlich Herr Holger Kelch – mit dem Souverän fand bis zum heutigen Tage nicht statt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *